Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der den § 6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:
Neu beantragte Fassung § 6.3.1.1 (Wahlen zum Aufsichtsrat) Absatz 2:
Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und sollen sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Die Entscheidung, ob der Kandidat zugelassen wurde, ist diesem spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu zwei vom Wahlausschuss nicht zugelassene Bewerber dennoch zur Wahl zum Aufsichtsrat zulassen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 7.1 erfüllen, ihre Kandidatur nach der Ablehnung durch den Wahlausschuss aufrecht erhalten und dies dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzeigen. Der Vorstand leitet die Kandidatur an die Versammlungsleitung weiter. Halten mehr als zwei abgelehnte Bewerber ihre Kandidatur aufrecht und erzielen bei der Abstimmung zur Zulassung eine einfache Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung, dann sind die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen zur Kandidatur zugelassen.
Bisherige Fassung § 6.3.1.1 (Wahlen zum Aufsichtsrat) Absatz 2:
Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und unanfechtbar. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Der Wahlausschuss muss im Rahmen seiner Entscheidungen jeweils ein Mitglied vom Vorstand und Ehrenrat anhören.
Begründung:
Die Mitgliederversammlung ist laut Satzung das höchste Vereinsorgan, eine ihrer Hauptaufgaben besteht gemäß § 6.1 Absatz 3 c) darin, die Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen. Der Wahlausschuss hat lediglich die Aufgabe, bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eine grobe Vorauswahl zu treffen, indem er die geeignetsten Bewerber zur Wahl zulässt und offensichtlich ungeeignete Bewerber ablehnt. Die eigentliche Auswahl, wer dieses Amt am Ende bekleiden soll, obliegt dabei der Mitgliederversammlung.
In der Vereinspraxis ist es jedoch zuletzt vorgekommen, dass der Wahlausschuss bereits eine personelle Auswahl getroffen hat, indem er die Anzahl der Kandidaten beschränkt. So kam es vor, dass neben zwei Kandidaten, die zur Wiederwahl standen, lediglich ein weiterer Kandidat zugelassen wurde, der im Vorjahr aus dem Aufsichtsrat abgewählt worden war. Durch diese Praxis rekrutierte sich der Aufsichtsrat zuletzt ausschließlich aus sich selbst heraus. Es besteht die Gefahr, dass neue Kandidaten nicht mehr zugelassen werden, da ein Korrektiv fehlt.
Der Mitgliederversammlung soll nun das Recht zugestanden werden, Kandidaten, die sie für geeignet hält, trotz Ablehnung durch den Wahlausschuss zur Wahl zuzulassen, um ihr als höchstes Vereinsorgan bei der Wahl der Aufsichtsräte das „letzte Wort“ zu sichern.