Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der die §§ 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat sowie 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:

Neu beantragte Fassung § 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Ehrenratsmitglieder schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorschlag ist mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. Ein Kandidat muss dem Verein zum Ende der Vorschlagsfrist mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen angehören.

Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Ehrenratsamt orientieren.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu fünf vom Wahlausschuss nicht zugelassene Bewerber dennoch zur Wahl des Ehrenrats zulassen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 5.2.1 erfüllen und ihre Kandidatur nach der Ablehnung durch den Wahlausschuss aufrecht erhalten und dies dem Vorstand fristlos zur Mitgliederversammlung schriftlich anzeigen. Der Vorstand leitet die Kandidatur an die Versammlungsleitung weiter. Halten mehr als fünf abgelehnte Bewerber ihre Kandidatur aufrecht und erzielen bei der Abstimmung zur Zulassung eine einfache Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung, dann sind die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen zur Kandidatur zugelassen.

Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied hat beim Wahlvorgang so viele Stimmen, wie Ehrenratsmitglieder zu wählen sind. Stehen weniger Kandidaten zur Verfügung, als Ehrenratsmitglieder zu wählen sind, erfolgt keine Nachwahl, sofern damit keine Beschlussunfähigkeit des Ehrenrates eintritt. Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Ehrenratsmitglieder zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht (absolute Mehrheit). Ansonsten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit), wobei darauf zu achten ist, dass mindestens zwei Mitglieder des Ehrenrats die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zur Sicherstellung dieser Bedingung erhalten gegebenenfalls diejenigen Kandidaten, die unter den Kandidaten mit der Befähigung zum Richteramt die meisten Stimmen auf sich vereinen, bis zur Erfüllung der Bedingung den Vorzug. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Bisherige Fassung § 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat

Kandidaten für den Ehrenrat werden vom Aufsichtsrat ohne Fristen vorgeschlagen. Der Ehrenrat soll im Block und durch Handzeichen gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Ergibt sich keine Mehrheit, haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung neben dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Ein Vorschlag ist nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt.

Es ist dann in einem zweiten Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.

Neu beantragte Fassung § 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats (letzter Absatz)

Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Wahlausschuss durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.


Bisherige Fassung § 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats (letzter Absatz)


Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Vorstand durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.


Begründung:

Die Kandidaten für den Ehrenrat werden laut geltender Satzung vom Aufsichtsrat vorgeschlagen und im Block per Handzeichen von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat ist de facto ein vereinsinternes Schiedsgericht, dessen Aufgaben (§ 5.2.2) sich aus der Rechts- und Verfahrensordnung (§ 5.1) ableiten. Die Hauptaufgabe des Ehrenrats ist es dabei, vereinsinterne Streitigkeiten möglichst noch vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu schlichten.

In vereinsinternen Streitigkeiten hat der Ehrenrat aber unter Umständen auch den Aufsichtsrat bzw. einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats als Streitpartei vor sich. Dies kann unmittelbar zu einer persönlichen Befangenheit der Ehrenräte führen, die eine unparteiische Neutralität in Frage stellt. Insofern ist satzungsseitig dafür Sorge zu tragen, dass Kandidaten für den Ehrenrat nicht allein durch den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden können, sondern vielmehr jedes Mitglied ein Vorschlagsrecht hat. Die Kandidaten für den Ehrenrat werden analog zu den Kandidaten für den Aufsichtsrat durch den Wahlausschuss geprüft. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen vom Wahlausschuss als ungeeignet bewerteten Bewerber dennoch zur Wahl des Ehrenrats zulassen. Letzteres erhöht die Transparenz, nimmt dem Wahlausschuss den Charakter einer „Black Box“ und stärkt die Mitgliederversammlung als höchstes beschlussfassendes Vereinsgremium. Der eigentlichen Aufgabe des Ehrenrats, nämlich die eines vereinsinternen Schiedsgerichts, wird mit dieser Formulierung stärkerer Ausdruck verliehen.

In § 5.2.1 ist der Vorstand durch den Wahlausschuss zu ersetzen, da dem Vorstand zwar operative Maßnahmen und Entscheidungen obliegen, nicht aber die Besetzung eines Gremiums, das vereinsinterne Streitigkeiten schlichten soll, bei denen möglicherweise der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder selbst als Streitpartei auftreten können. Vielmehr ist hier der Wahlausschuss (im gemeinsamen Beschluss mit dem Aufsichtsrat) das geeignete Vereinsgremium.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de