Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der die §§ 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) und 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:

Neu beantragte Fassung § 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) Absatz 1 Satz 2

Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das Leitbild, sowie die Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung.

Bisherige Fassung § 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) Absatz 1 Satz 2

Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung.

Neu beantragte Fassung § 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) Absatz 3 Satz 1

Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungs- oder leitbildwidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird.

Bisherige Fassung § 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) Absatz 3 Satz 1

Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungswidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird.

Begründung:


Das Leitbild ist innerhalb der Satzung das zentrale Regelwerk hinsichtlich der vereinsinternen Werte und der langfristigen Ausrichtung unseres Vereins. § 2 der Satzung, der den Zweck und die Aufgabe des Vereins festlegt, benennt das Leitbild an allererster Stelle, wodurch dessen Wichtigkeit untermauert werden soll. Es ist ausdrücklicher Wille der leitbildgebenden Mitgliederversammlung, dass die Regelungen des Leitbildes umgesetzt und eingehalten werden. Um dies sicherzustellen, bedarf es einer entsprechenden Satzungsanpassung. Alle Entscheidungsträger sollen dazu angehalten werden, das Leitbild bei ihrem Handeln zu berücksichtigen. Vor allem grobe und offensichtliche Verstöße gegen das Leitbild sollten demnach Konsequenzen nach sich ziehen. Der Ehrenrat, als vereinsinternes Schiedsgericht, muss daher die Möglichkeit bekommen, bei Hinweisen auf leitbildwidriges Verhalten der einzelnen Vereinsorgane aktiv zu werden, diesen Hinweisen nachzugehen, sie zu bewerten und bei Feststellung solcher Verstöße dieselben zu sanktionieren.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de