Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.

Folgender Antrag beschäftigt sich mit der Anzahl an für eine außerordentliche Mitgliederversammlung benötigten Stimmen. Hier der genaue Wortlaut:

Antrag zur Jahreshauptversammlung 2014 zur Änderung der Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke04 e.V. in § 6.2 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Das im Vereinsrecht fest verankerte höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese wird gemäß § 6.1 der Satzung einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Schnelllebigkeit und die rasante Entwicklung des Vereins können jedoch auch außerordentliche Mitgliederversammlungen notwendig machen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Gemäß § 6.2 der Satzung sind zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich, die schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache diese beantragen.
Die Festlegung auf das zehnprozentige Minimum resultiert aus einer Zeit, in der der Verein deutlich weniger stimmberechtigte Mitglieder zählte. Berücksichtigt man zudem, dass selbst zur ordentlichen Mitgliederversammlung, die u.a. der Beschlussfassung dient und der ebenfalls die weiteren Punkte laut § 6.1 obliegen, regelmäßig nur ca. 3.500 Mitglieder anwesend sind, ist eine Senkung der zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung notwendigen Stimmen auf fünf Prozent realistisch.

Ich beantrage deshalb, die Vereinssatzung wie folgt zu ändern:

Bisheriger Wortlaut:

(6.2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.


Mein Vorschlag zur Änderung:

(6.2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens fünf Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sofern auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen anstehen, beträgt die Vorschlagsfrist zwei Wochen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de