Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.

Folgender Antrag beschäftigt sich mit der Streichung des Vereinsorgans „Wahlausschuss“.

Da dieser Antrag umfangreicher ist, hier zunächst eine kurze Zusammenfassung:

  • Ersatzlose Streichung des Vereinsorgans „Wahlausschuss“
  • Jeder AR-Kandidat muss mindestens 50 Vorschlags-Stimmen vorlegen (bisher 3)
  • Jeder AR-Kandidat musss sich mindestens 10 Wochen vorher anmelden (bisher 6)
  • Der Ehrenrat prüft, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ein Amt im Aufsichtsrat erfüllen und lehnt ggf. Kandidaten ab, bei denen dies nicht der Fall ist. Eine Ablehnung ist schriftlich ausführlich zu begründen. (bisher genau so, nur ohne schriftliche Begründung)
  • Stehen mehr als zehn Kandidaten für die beiden neu zu vergebenden Sitze im Aufsichtsrat zur Verfügung, lässt der Ehrenrat jene zehn Kandidaten zur Wahl zu, die in der Reihenfolge
    a) bereits dem Aufsichtsrat angehören
    b) die meisten Vorschläge der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen konnten.
    Sind mehr als zwei Sitze im Aufsichtsrat neu zu besetzen, erhöht sich die Anzahl der zuzulassenden Kandidaten jeweils um drei Personen.
    Allen Kandidaten ist das gleiche Recht zur Darstellung Ihrer Ziele und Ihrer Person einzuräumen. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass in den Medien des Vereins –insbesondere in den Print- und Onine-Medien- entsprechende Vorstellungen unmittelbar nach Abschluss der Bewerbungsfrist erfolgen. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird jedem Kandidaten eine Redezeit zur Vorstellung von mindestens acht Minuten eingeräumt.
  • Die „Absegnung“ von kooptierten Mitgliedern des Aufsichtsrates erfolgt künftig durch den Ehrenrat.


Begründung:

Der FC Schalke 04 hat das Organ des Wahlausschusses eingeführt um zu verhindern, dass in der emotionalen Situation einer jährlichen Mitgliederversammlung Wahlentscheidungen spontan herbeigeführt werden, die dem Verein im Anschluss schaden. Maßgeblich beteiligt an dieser Entscheidung war die JHV 1994, an der ich selbst das zweifelhafte Vergnügen hatte, teilzunehmen.

In einer alkohol- und emotionsgeschwängerten Atmosphäre wurde von den Mitgliedern spontan ein Kandidat als Präsident gewählt, der sich nachträglich als ungeeignet herausstellte.
Von Anfang an war der Wahlausschuss also als Filter vorgesehen, der verhindern sollte, dass Demokratie zum „falschen“ Ergebnis führt; quasi ein „notwendiges Übel“.

Heute, 20 Jahre später, sind die Voraussetzungen gänzlich andere.
Der Wahlausschuss hat nahezu absolute Macht darüber zu entscheiden, ob ein Mitglied als Aufsichtsratskandidat zugelassen wird oder nicht.
Diese Funktion wird aber nicht mehr benötigt. Warum?

  • Heute wird „nur“ der Aufsichtsrat von der JHV gewählt und auch nur „häppchenweise“. Ein „Umsturzversuch“ ist auch ohne Wahlausschuss durch die restliche Struktur der Satzung ausgeschlossen.
  • Im Zeitalter der modernen Online-Medien haben alle interessierten Mitglieder die Möglichkeit, sich VOR der JHV umfänglich über Persönlichkeit und Ziele der Kandidaten zu informieren. Die Möglichkeit zu Spontan-Kandidaturen besteht nicht mehr. In meinem Satzungsänderungsantrag wird sicherheitshalber die Bewerbungsfrist noch einmal auf 10 Wochen erhöht.
  • Auch Kandidaturen, die auf einer erheblichen Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten beruhen, sind kaum noch möglich, da immerhin fünfzig Mitglieder einen Kandidaten vorschlagen müssen.
  • Die Anzahl der Mitglieder, die an der JHV teilnehmen, steigt ständig. Die Anzahl der Bewerber um ein Amt im Aufsichtsrat sinkt dagegen kontinuierlich. Hier wird das Demokratieprinzip ad absurdum geführt. Selbst kompetente Kandidaten sehen ihre Aussichten, den Wahlausschuss zu passieren, von vornherein als aussichtslos an.
  • Derzeit können 3-4 Mitglieder des Wahlausschusses verhindern, dass sich zehntausend oder mehr Mitglieder des FC Schalke 04 ein eigenes Bild über die Geeignetheit eines Kandidaten machen können. Auch dies ist undemokratisch.
  • Eine „Inflation“ an künftigen Kandidaturen ist durch meinen Antrag auszuschließen. Durch eine Begrenzung der Kandidatenanzahl auf zehn ist hier ein Riegel vorgeschoben.

Zusammengefasst und auf die Erfahrungen der letzten Jahre gestützt:
Der Wahlausschuss ist kein notwendiges Übel mehr, sondern aus demokratischer Sicht nur noch ein Hindernis.
Zeitgleich werden immer mehr Begehrlichkeiten geweckt, den Wahlausschuss als Medium zur Einflussnahme auf die Vereinspolitik zu nutzen. Das war nie sein Zweck und sollte es auch nicht werden. Also lasst uns ihn einfach als Relikt der Vergangenheit abschaffen.

Hier nun die angepasste Satzung im Wortlaut:

(6.1) Ordentliche Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes entweder in der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift oder durch einfachen Brief einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt zwei Monate ab Absendung der Einladung bzw. der Mitgliederausgabe der Vereinszeitschrift. Der Zugang gilt als erfolgt mit Einlieferung bei der Post.

Die Mitgliederversammlung muss jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane,
b) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
c) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
d) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
e) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder,
g) Entscheidung über die eingereichten Anträge,
h) Entscheidung über jede Änderung der Satzung,
i) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(6.3.1.1) Wahlen zum Aufsichtsrat

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag für einen Kandidaten muss mindestens von fünfzig stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich erfolgen und kann nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen eingereicht werden. Der Vorschlag ist mindestens zehn Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Kandidat muss dem Verein zum Ende der Vorschlagsfrist mindestens ein Jahr lang ununterbrochen angehören.

Der Ehrenrat prüft, ob die vorgeschlagenen Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ein Amt im Aufsichtsrat erfüllen und lehnt ggf. Kandidaten ab, bei denen dies nicht der Fall ist. Eine Ablehnung ist schriftlich ausführlich zu begründen.

Von den sechs zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrates sollen jährlich zwei Mitglieder auf drei Jahre gewählt werden. Jedes Mitglied hat beim Wahlvorgang so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Es ist schriftlich abzustimmen.

Stehen weniger Kandidaten zur Verfügung, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, erfolgt keine Nachwahl, sofern damit keine Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrates eintritt.

Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht (absolute Mehrheit). Ansonsten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit).

Stehen mehr als zehn Kandidaten für die beiden neu zu vergebenden Sitze im Aufsichtsrat zur Verfügung, lässt der Ehrenrat jene zehn Kandidaten zur Wahl zu, die in der Reihenfolge
a) bereits dem Aufsichtsrat angehören
b) die meisten Vorschläge der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen konnten.

Sind mehr als zwei Sitze im Aufsichtsrat neu zu besetzen, erhöht sich die Anzahl der zuzulassenden Kandidaten jeweils um drei Personen.

Allen Kandidaten ist das gleiche Recht zur Darstellung Ihrer Ziele und Ihrer Person einzuräumen. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass in den Medien des Vereins –insbesondere in den Print- und Onine-Medien- entsprechende Vorstellungen unmittelbar nach Abschluss der Bewerbungsfrist erfolgen. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wird jedem Kandidaten eine Redezeit zur Vorstellung von mindestens acht Minuten eingeräumt.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de